Geschäftsbedingungen der Appartements Verberne GmbH
über die Nutzung der Appartements

Zwischen Appartements Verberne G.m.bH , A-2340 Mödling, Mannagettagasse 31 ,Tel.: 02236 / 47 673-0, bzw. Fax: 02236 / 47 673 DW 16 als Beherberger einerseits und dem nutzungsberechtigten Gast, für eine zeitlich begrenzte Nutzung der Wohnung andererseits, wird folgende Nutzungsvereinbarung abgeschlossen:

1. Nutzungsgegenstand

1. Der Nutzungsgegenstand besteht aus: siehe Internetbeschreibung, ist laut deren Aufzählung möbliert und darf nur zu Wohnzwecken verwendet werden.

2. Zur Nutzung freigegeben ist nur der Innenraum des Nutzungsgegenstandes. Eine Änderung des Verwendungszweckes ist unzulässig. Die Reinigung des Nutzungsgegenstandes und der Wäschewechsel (Bettwäsche, Hand-, bzw. Badetücher und Geschirrtücher) ist Verpflichtung des Beherbergers, erfolgt 2x wöchentlich (Dienstag und Freitag), wunschweise auch öfter und ist untrennbarer Bestandteil dieser Nutzungsvereinbarung. Das Frühstückszubehör (Semmeln, Kaffee, Tee, div. Aufstriche etc). wird vom Beherberger bereitgestellt, die Zubereitung des Frühstücks übernimmt der Gast nach seinem individuellen Geschmack und Bedürfnissen. Es liegt somit eine gewerbliche Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebs im Sinne der Hotellerie vor. Das MRG ist auf die Nutzungsvereinbarung daher nicht anwendbar. Dies nimmt der Gast hiermit zustimmend zur Kenntnis.

2. Nutzungsdauer

1. Die Nutzungsvereinbarung beginnt am: siehe Kurzvertrag und endet am: siehe Kurzvertrag. Sie kann von beiden Teilen täglich ohne Angaben von Kündigungsgründen aufgekündigt werden. Die Abrechnung der konsumierten Nutzungsdauer erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste, welche sowohl im Internet publiziert ist und auch beim Touristenverband Mödling aufliegt. Im Übrigen gelten die Stornobedingungen des Fachverbandes der Hotellerie in Österreich in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3. Nutzungsentgelt

1. Das Nutzungsentgelt enthält sämtliche Nebenkosten, wie Haus - und Wohnungsbetriebskosten, Energiekosten, Reinigung der Tisch- und Bettwäsche und des Nutzungsgegenstandes selbst, Frühstückszubehör, Kurtaxen, Mehrwertsteuer u.dgl., ausgenommen der konsumierten Telefoneinheiten. Das vereinbarte Nutzungsentgelt (laut Preisliste, od. Beherbergungsvertrag) ist bei kurzfristiger (max. 2 Wochen) Nutzung im Nachhinein in bar, vor der Abreise, bei längerfristiger Nutzung im Voraus monatlich, jeweils bis Fünften des Monats bar oder per Überweisung, zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. Konto: Erste Bank - Mödling, Ktonr.: 288-240-919/00, BLZ 20111. Die Nutzungsentgelte sind ohne Abzüge zu begleichen. Bei Zahlungsverzug behält sich der Beherberger die Verrechnung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe vor.

2. Die Preise verstehen sich in EURO, sind inkl. MwSt., werden im Voraus zwischen dem Gast und dem Beherberger schriftlich fixiert (Beherbergungsvertrag) und verstehen sich dann auch als Pauschalpreis. Weitere Abzüge wie Skonti, Boni, weitere Rabatte udgl. sind damit ausgeschlossen. Dienstleistungen wie Telefonbenutzung werden in Abhängigkeit der von der Post übermittelten Impulse gesondert verrechnet. Nicht konsumierte Dienstleistungen berechtigen nicht zu weiteren Preisabzügen.

4. Erhaltungspflicht

Der Gast bestätigt den Nutzungsgegenstand in gutem, einwandfreiem Zustand übernommen zu haben. Der Gast ist verpflichtet, den Nutzungsgegenstand pfleglich zu behandeln und haftet für jeden Schaden, der dem Beherberger aus einer unsachgemäßen Behandlung des Nutzungsgegenstandes, des Inventares und der Geräte schuldhaft durch ihn oder die Mitbenutzer entsteht. Der Gast hat den Nutzungsgegenstand und seine Einrichtungen so zu handhaben, dass dem Beherberger und den anderen Bewohnern des Hauses kein Nachteil erwächst. Wird die Behebung von Schäden des Hauses und der Einrichtung nötig, ist dem Beherberger ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Beherberger verpflichtet sich, die durch den Gast oder seiner Mitbenützer entstandenen Schäden unverzüglich zu beheben, behält sich jedoch das Recht der Weiterverrechnung an den Gast vor. Die durch die üblicherweise entstehenden normalen Abnutzungen bzw. deren Beseitigung sind im Zuständigkeitsbereich des Beherbergers und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sollte durch den Konsum von Tabakprodukten aller Art oder durch sonstiges Verschulden des Gastes in den gemieteten Räumlichkeiten ein Brandalarm ausgelöst werden, behält sich der Beherberger vor die dadurch entstehenden Einsatzkosten der Feuerwehr dem Gast in Rechnung zu stellen.

5. Benützung

1. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass gegenständlicher Nutzungsgegenstand vom Gast zum ausschließlichen Zweck der wohnungsmäßigen Nutzung durch natürliche Personen verwendet wird. Der Nutzungsgegenstand, bzw. dessen Wohnräume dienen lediglich der Nutzung als Wohnung (z.B. als Hotel - oder Pensionsersatz) des Gastes. Demgemäß erklärt der Gast,
a) neben diesem Nutzungsgegenstand in seiner Heimat einen ordentlichen Wohnsitz zu führen, und auf vertragsgegenständliches Objekt weder jetzt noch künftig Ansprüche auf das Wohnrecht im Sinne des Mietrechtsgesetzes zu erheben. Es wird festgehalten, dass die vereinbarte Nutzungsdauer im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 und 4 MRG durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöscht, die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer in allen Fällen ein halbes Jahr keinesfalls übersteigt und der Gast diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck als Zweitwohnung, entweder wegen eines durch die Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels, oder zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung anmietet. Eine Zweitwohnung liegt aber nur vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 66 JN besteht. Diese Vereinbarung ist sowohl auf jederzeitigen Widerruf abgeschlossen worden, und die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer übersteigt keinesfalls ein halbes Jahr;
oder b) den Nutzungsgegenstand nur in Verbindung mit den eingeschlossenen Dienstleistungen des Quartiergebers anzumieten, wodurch das Faktum der gewerblichen Vermietung entsteht. Aus obigen Gründen ist das MRG auf gegenständlichen Vertrag nicht anzuwenden. Eine direkte oder indirekte Überlassung oder Weitergabe an dritte Personen, ist daher in jedem Falle ausgeschlossen.

2. Wasserleitungshähne sind stets verschlossen zu halten, während der Heizungsperiode sind vor Verlassen der Wohnung die Fenster zu schließen (Heizungs- und Klimaautomatik, diese schaltet bei geöffneten Fenstern automatisch die Energiezufuhr ab).

3. Veränderungen innerhalb des Nutzungsgegenstandes oder am Haus dürfen nicht vorgenommen werden.

4. Hunde und Kleintiere dürfen nur nach Vereinbarung mit dem Beherberger gehalten werden. Motorfahrzeuge jeglicher Art (LKW, PKW, Motorräder, Roller, Mopeds) dürfen im Hause nirgends, weder innerhalb der gemieteten Räume, noch im Stiegenhaus, in den Gängen, in der Einfahrt, im Hofe, Garten, Vorgarten, Dachboden, noch sonst an irgendeinem Orte innerhalb des Grundstückes abgestellt werden. Schriftliche Sondervereinbarungen hierzu sind grundsätzlich möglich. Die schriftliche Vereinbarungsmöglichkeit von Sondervereinbarungen gilt grundsätzlich für alle zusätzlichen entgeltlichen oder auch unentgeltlichen Dienstleistungen des Beherbergers.

6. Vereinbarter Kündigungsgrund

Eine über obenbezeichnete (Punkt 5 Abs 1-4) Bestimmungen hinausgehende Nutzung oder Weitergabe des Nutzungsgegenstandes ist unzulässig und stellt in jedem Falle einen besonders wichtigen und bedeutsamen Kündigungsgrund auf Seiten des Beherbergers dar, ebenso wie die nicht fristgerechte Zahlung des Nutzungsentgeltes, bzw. grobe Verstöße gegen die Hausordnung.

7. Betreten des Nutzungsgegenstandes durch den Quartiergeber

1. Die Reinigung des Nutzungsgegenstandes, Wechsel der Bettwäsche und der Badetücher erfolgt zu den üblichen Tages- und Geschäftszeiten in der Zeit von 7 - 19 Uhr. Im Falle längeren Ruhebedarfes kann ein Schild ‘ Bitte nicht stören‘ an die Außenseite der Eingangstüre aufgehängt werden.

2. Die Schlüsselübergabe an den Gast ist an die Namhaftmachung seiner Identität (amtlicher Lichtbildausweis) gebunden und erfolgt durch den Beherberger. Der Antritt der Nutzung sollte nach Möglichkeit von 12:00 bis 22 :00 Uhr erfolgen (Sonderabsprachen generell möglich).

3. Endet der Aufenthalt des Gastes, so ist zum Zwecke der Reinigung die Wohnung nach Möglichkeit bis 10 00 Uhr zu räumen. Die Schlüsselübergabe und die Bezahlung der konsumierten Telefoneinheiten erfolgt durch den Gast mit dem Beherberger direkt, unmittelbar vor der Abreise.

8. Hausordnung

Der Gast verpflichtet sich, die Hausordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen bildet, einzuhalten und seinen Mitbenutzern zur Kenntnis zu bringen. Neben diesen Geschäftsbedingungen (Nutzungsvereinbarung) und der Hausordnung bestehen noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie als voneinander untrennbare Vertragsbestandteile zu diesen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden von allen Vertragsparteien gelesen, zur Kenntnis genommen und vorbehaltlos genehmigt.

9. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Beherbergers für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG sowie für Personenschäden.

10. Nichtbestehen eines Widerrufsrechts

Der Gast hat kein Rücktrittsrecht von diesem Nutzungsvertrag nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), weil die Vermietung von Wohnraum nicht unter das FAGG fällt (§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG) und kein Rücktrittsrecht besteht bei Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, sofern für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist (§ 18 Abs 1 Z 10 FAGG). Ist der Gast kein Verbraucher iSd § 1 KSchG, kommt das FAGG von vornherein nicht zur Anwendung.

11. Schlussbestimmungen

1. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für A-2340 Mödling vereinbart.
Bei Konsumentengeschäften, bei denen der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder im Inland beschäftigt ist, wird für eine Klage gegen ihn die Zuständigkeit des Gerichts vereinbart, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt. Bei Klagen des Verbrauchers gegen den Beherberger kann der Verbraucher jeden nach dem Gesetz gegebenen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

2. Es gilt das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen IPRG, der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt werden.

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung gilt in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt auch für allfällige Vertragslücken.

4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Beherbergers.

5. Erklärungen gelten an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift als zugegangen.

6. Im Übrigen gelten die AGB der österreichischen Hotellerie in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Appartements Verberne GmbH

Mannagettagasse 31
2340 Mödling bei Wien
Österreich

T: +43-2236-476 73-0
M: +43-664-142 64 91
F: +43-2236-476 73-16
E: appartements@verberne.at